Zeugnis – Teil 1: Formen und Anspruch

Wer hat wann Anspruch auf welches Zeugnis? Jeder Friseurunternehmer und jeder Angestellte wird früher oder später auf diese Frage stoßen – und findet sich nicht immer im Wirrwarr der Formalitäten zurecht. Wir lichten für Sie den Zeugnisdschungel und stellen in unserer Info-Reihe die wichtigsten Facts zusammen.

Zeugnis ist nicht gleich Zeugnis

Das Zeugnis ist eine vom Arbeitgeber schriftlich erstellte Bescheinigung über den Inhalt, die Dauer, und den Verlauf des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses. Es dient dem Arbeitnehmer als Nachweis über die Tätigkeiten und erworbenen Fähigkeiten in früheren Arbeitsverhältnissen.

 

Zeugnis – Teil 1: Formen und AnspruchJeder Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf mindes­tens ein einfaches Zeugnis. Unter bestimmten Bedingungen steht ihm auch ein qualifiziertes Zeugnis zu. Hat der Arbeitnehmer einen triftigen Grund, kann er ein Zeugnis auch während des weiter bestehenden Arbeitsverhältnisses verlangen.

Einfaches Zeugnis
Ein einfaches Zeugnis beschränkt sich auf die Personalien sowie Art und Dauer der Beschäftigung.

Qualifiziertes Zeugnis
Das qualifizierte Zeugnis gibt zusätzlich Auskunft über die einzelnen Tätigkeiten und Leistungen sowie das Verhalten des Arbeitnehmers.

In der Tätigkeitsbeschreibung steht, mit welchen einzelnen Aufgaben der Mitarbeiter betraut war, in der Leistungsbeurteilung, wie gut er diese erledigt hat. In der Regel wird ein Arbeitnehmer nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ein qualifiziertes Zeugnis verlangen.

 

Zwischenzeugnis – aus gutem Grund

 

Das Zwischenzeugnis kann verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt: zum Zweck einer Bewerbung, Wechsel des Vorgesetzten, geänderte Position (Versetzung oder Stellenwechsel), Erziehungsurlaub, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Freistellung zum Betriebsrat.

Anspruch und Fristen

Rechtsgrundlagen für den Zeugnisanspruch sind eventuelle tarifvertragliche Regelungen, § 630 BGB, § 16 BBiG und eine Fülle höchstrichterlicher Urteile.

Der Arbeitnehmer kann zwischen einem einfachen und qualifizierten Zeugnis wählen, muss dieses in beiden Fällen aber ausdrücklich verlangen. Hat der Arbeitnehmer sich nichts Gravierendes zu Schulden kommen lassen, wird er sich für ein qualifiziertes Zeugnis entscheiden, da dieses für weitere Arbeitsverhältnisse meist vorausgesetzt wird. Im Falle eines Aufhebungsvertrags kann die Fälligkeit durch eine entsprechende Klausel festgelegt werden.

Der Auszubildende hat am Ende seiner Ausbildungszeit Anspruch auf ein Zeugnis, unabhängig davon, ob er die Lehre erfolgreich beendet oder sie vorzeitig abgebrochen hat. Dieses Zeugnis ist zu erstellen, ohne dass es vom Auszubildenden ausdrücklich verlangt wird.

Wechselt der Inhaber (Betriebsübergang), gehen alle Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis vom alten auf den neuen Eigentümer über. Mitarbeiter, die nach Firmenverkauf ausscheiden, haben einen Anspruch auf ein Zeugnis, das durch den neuen Eigentümer erstellt werden muss. Sinnvoll ist es, schon vorab aktiv zu werden und vor endgültigem Betriebsübergang ein Zwischenzeugnis zu verlangen, das dann vom alten Eigentümer erstellt werden muss.

Die fristgerechte Zeugnisaushändigung unterliegt der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Kann das Ausbildungszeugnis nicht mit dem letzten Tag des Ausbildungsverhältnisses ausgehändigt werden, muss der Arbeitgeber es auf seine Kosten zusenden. Eventuell ausstehende vertragliche Ansprüche sind kein Grund, ein Zeugnis zurückzuhalten. Falls ein Auszubildender nachweislich auf Grund des fehlenden Ausbildungszeugnisses in seinen Bewerbungsunterlagen einen Arbeitsplatz nicht bekommt, kann er sogar Schadensersatz fordern.

* Dieser Artikel erhebt nicht den Anspruch auf rechtlich einwandfreie Vollständigkeit. Wir übernehmen keinerlei Gewähr.